Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 29 Anzeige von Bestandsveränderungen
Stand: 11.06.2020
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 19.09.2024 – 3 A 1916/19 SN
- VG München, 12.07.2018 – M 12 K 17.5704
- VG Bayreuth, 04.06.2025 – B 2 K 22.834
- VG Bayreuth, 04.12.2024 – B 2 K 22.1064
- VG Lüneburg, 12.01.2022 – 1 A 154/19Zitiert von 6
- VG Trier, 17.12.2024 – 1 K 1013/24.TR
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 19.01.2023 – 28 K 18465/17Zitiert von 1
- VG Stade, 22.06.2020 – 6 A 1634/17Zitiert von 2
- VG Aachen, 25.08.2015 – 7 K 248/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 ViehVerkV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/29#abs-1 (1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle
anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/29#abs-2 (2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/29#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.